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Seit dem 31.12.2018 gilt gem. Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung:  

Ein bundesweites Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse in der Medizin. Die Strahlenschutzverordnung legt spezifische Meldekriterien und Meldewege im Detail fest.

Neu ist, für Strahlenanwendung an Menschen in der medizinischen Forschung ist ein Anzeige- und Genehmigungsverfahren vorgesehen. Gegenüber den bisherigen Regelungen hat die Prüfung durch das BfS innerhalb genau festgelegter Fristen zu erfolgen.

Die Augenlinsendosis beträgt nunmehr 20 mSv /KJ. Gem. Strahlenschutzgesetz StrlSchG § 78, Abs. 2, Punkt 1, gilt: Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse [kurz: Augenlinsendosis] beträgt ... 20 Millisievert im Kalenderjahr.

Strahlenschutzverordnung StrlSchV § 64, Abs. 1 legt fest: Der Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verpflichtet zur Dosisermittlung. Für die Augenlinsendosis heißt das, ab 15mSv muss regelmäßig gemessen werden (StrlSchV § 52, Abs. 2)

Quelle:http://www.bfs.de/DE/bfs/gesetze-regelungen/strahlenschutzverordnung/strahlenschutzverordnung_node.html

 

Mammographie-Änderungen ab 1.1.2016

Mit der Veröffentlichung der DIN 6868-162 „Sicherung der Bildqualität in röntgendignostischen Betrieben – Teil 162: Abnahmeprüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie“ im Juni 2013, sowie der DIN 6868-14 „Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 14: Konstanzprüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie“ im Juni 2015 sind, nach einer jeweiligen Übergangsfrist von 6 Monaten, diese Normen bei Neuinbetriebnahmen anzuwenden. Damit wird ein neues Verfahren zur Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie verbindlich festgelegt.Zu beachten ist somit:

  • Bei Neuinbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2014 sind die Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-162 und die Konstanzprüfung nach PAS 1054 vorzunehmen.
  • Bei Neuinbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2016 sind die Abnahmeprüfungen nach DIN 6868 162 und die Konstanzprüfung nach DIN 6868 – 14 vorzunehmen.
  • Bei allen Bestandsgeräten ist bis zum 30. Juni 2018 eine ergänzende, der Abnahmeprüfung entsprechende, Prüfung nach DIN 6868-162 durchzuführen und fortan sind dann die Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 vorzunehmen.

Jeder Betreiber einer Röntgeneinrichtung für digitale Mammographie ist für die fristgerechte Umsetzung der geforderten Abnahmeprüfungen/Konstanzprüfungen bzw. ergänzenden Prüfung Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verantwortlich.Die Kontrolle der ergänzenden Prüfung bei „Bestandsgeräten“ erfolgt durch den Sachverständigen bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) .

 

Die Neue DIN 6868 157 und QS-RL

Kontrollbildold

Der Gesetzgeber hat 2014 für die Zahnarztpraxen Änderungen im Prüfungsverfahren für Befundungsmonitore verabschiedet, die in diesem Jahr in Kraft treten. Hugo Rost ist Ihr Spezialist für die regelkonforme Überprüfung Ihrer Röntgenanlage, Neuinstallation oder Wartung.

Die Befundungsmonitore in Arztpraxen müssen nicht nur bestimmten technischen Anforderungen (z.B. maximale Beleuchtungsstärke, die Auflösung, maximale Display-Leuchtdichte) entsprechen, sondern auch regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden.

In der Röntgenverordnung (LA RöV) vom 4. November 2014 wurden drei Abschnitte der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), die bundeseinheitlich die Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen regelt, geändert.

Eingefügt wurde der Passus, dass die Abnahme- und Konstanzprüfung von Bildwiedergabesystemen zur Befundung (Befundungsmonitor) nach der im Jahr 2014 erschienenen DIN 6868–157 für alle Neugeräte ab dem 1. Mai 2015 durchzuführen ist.

TOP C 04 der 74. Sitzung des LA RöV im Mai 2015

Neuerungen für die Zahnheilkunde

In der Norm wurde ein Konzept der Raumklassen (RK) eingeführt. Für die Befundung zahnärztlicher Röntgenbilder relevant sind die Raumklasse 5 – Zahnärztlicher Befundarbeitsplatz und die Raumklasse 6 – Zahnärztlicher Behandlungsplatz. Zur visuellen Prüfung der Monitore wurden neue Testbilder eingeführt, die unter www.nar.din.de abrufbar sind. Gänzlich neu ist die Verpflichtung, die Leuchtdichte der Befundungsmonitore jährlich messtechnisch zu bestimmen.

Konsequenzen für die zahnärztliche Praxis

Für Zahnarztpraxen ergeben sich nach der Änderung der Richtlinie folgende Konsequenzen: Das Prozedere für die Abnahme- und Konstanzprüfung von Befundungsmonitoren, die vor dem 1. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden, ändert sich nicht. Das heißt, Teil- oder Abnahmeprüfungen dürfen nach Anhang C.1.1 der QS-Richtlinie durchgeführt werden. Die Konstanzprüfungen erfolgen in diesen Fällen weiterhin nach Anhang B dieser Richtlinie. Diese Systeme dürfen bis zum 1. Januar 2025 betrieben werden.

Bei allen Befundungsmonitoren, die ab dem 1. Mai 2015 in Betrieb genommen werden, sind die Abnahme- und Konstanzprüfung nach den Vorgaben der DIN 6868–157 durchzuführen. Befundungsmonitore, die am zahnärztlichen Behandlungsplatz betrieben werden sollen, müssen dann konstant eine maximale Display-Leuchtdichte von 300 cd/m² aufweisen. Die Leuchtdichte der derzeit gelieferten Monitore liegt zwischen 200 und 300 cd/m². Für die jährliche Messung der Leuchtdichte muss entweder ein externes Messgerät oder ein Monitor mit einem integrierten Messgerät erworben beziehungsweise ein Dienstleister beauftragt werden.

Hugo Rost ist als zugelassenes Unternehmen berechtigt die entsprechenden Prüfungen an Ihrer Anlage durchzuführen. Unsere qualifizierten Prüftechniker besitzen neben der Zulassung die erforderlichen Prüfgeräte. Lassen Sie sich von uns auch für Ihre Anlage ein Angebot unterbreiten.

Quelle: Bundes-Zahnärztekammer und Landeszahnärztekammer Thüringen

Was müssen Sie als Arzt in naher Zukunft berücksichtigen ?

  • bei Neuanschaffung einer Röntgenanlage müssen u.a. die Raumklassen (für die Befundung zahnärztlicher Röntgenbilder, relevant sind die Raumklasse 5 – Zahnärztlicher Befundarbeitsplatz und die Raumklasse 6 – Zahnärztlicher Behandlungsplatz) festgelegt werden (spezielles Meßgerät erforderlich)
  • die Konstanzprüfung für Neuanlagen fällt umfangreicher aus, eine Schulung ist nötig
  • verwendete Testsoftware der Monitore muss mit den neuen Testgrafiken versehen sein (bei Neuanschaffung)
  • neue Bildschirme müssen erweiterten Leuchtklassen entsprechen (bei Neuanschaffung)
  • neue Verpflichtung für Zahnärzte die Leuchtdichte der Befundungsmonitore jährlich messtechnisch zu bestimmen (Neuanlagen ab 1.5.2015)

Mit der Firma Hugo Rost steht Ihnen in allen Fragen ein seit Jahren am Markt tätiges Unternehmen hilfsbereit zur Seite. Gerne nehmen wir Ihre Wünsche und Fragen auf und beraten Sie bei der Umsetzung der neuen Richtlinien.